Stand 07.02.2022
§ 1 Zustandekommen des Vertrages
- Der Vertrag kommt zustande durch die Anmeldebestätigung des Veranstalters. Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb von 14 Tagen auf die Anmeldung der Teilnehmer*in, so ist die Teilnehmer*in an seine Anmeldung nicht mehr gebunden.
- Der Veranstalter achtet nicht auf eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung.
- Teilnehmer*innen unter 18 Jahren müssen eine volljährige Aufsichtsperson, die unterschriebene Vollmacht zur Übernahme der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten und einen gültigen Ausweis vorweisen. Jede Aufsichtsperson muss während der Veranstaltung zur gleichen Zeit wie der zu beaufsichtigenden Person an der Veranstaltung anwesend sein. Die Aufsichtsperson haftet für den Zeitraum der Veranstaltung in vollem Umfang für die minderjährige Person. Teilnehmer*innen unter 14 Jahren können nur in Begleitung ihrer Sorgeberechtigten oder im Einzelfall nach besonderer Erlaubnis des Veranstalters mit einer anderen Aufsichtsperson auf dem Con teilnehmen.
§ 2 – Regelwerk
- Mit der Anmeldung, spätestens unverzüglich nach der Anmeldebestätigung hat die Teilnehmer*in der Spielleitung eine Charakterbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Diese hat dem von dem Veranstalter vorgegebenen Regelsystem zu entsprechen.
- Mit seiner Anmeldung erkennt die Teilnehmer*in das vom Veranstalter vorgegebene Regelsystem als für das Spiel verbindlich an. Die Spielleitung ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Vertrages verbindliche Regeländerungen zu beschließen. Sollte hierdurch der von der Teilnehmer*in eingereichte Charakter unspielbar oder wesentlich eingeschränkt werden, so steht dem Teilnehmer ein Rücktrittsrecht unter voller Erstattung seines Spielbeitrags zu.
§ 3 – Sicherheit
- Die Teilnehmer*in versichert, unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelische Belastungen in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem beigelegten Informationsmaterial hervorgehen, kann im Zweifelsfall der Veranstalter hierzu auf Anfrage weitere Auskünfte erteilen.
- Der Veranstalter behält sich vor, die Ausrüstung der Teilnehmer*innen einer Sicherheitsüberprü-fung zu unterziehen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss führen.
- Die Teilnehmer*in ist verpflichtet, seine Ausrüstung (insbesondere die von ihm verwendeten Polsterwaffen und Rüstungen) während der Veranstaltung auf Spielsicherheit zu kontrollieren. Soweit sei den Sicherheitsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, hat er sie selbständig aus dem Gebrauch zu nehmen.
- Die Teilnehmer*in verpflichtet sich, über das normale Risiko von Live-Rollenspiel hinausgehende Gefährdungen für sich, andere Teilnehmer*innen und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählt dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten.
- Wer Alkohol in einer Menge getrunken oder Medikamente zu sich genommen hat, die das Führen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen unzulässig macht, hat von Kämpfen jeder Art sowie von körperlich gefährlichen Übungen wie Klettern unbedingt Abstand zu halten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss vom Spiel.
- Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
- Teilnehmer*innen, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise oder wiederholt nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnahmebeitrages hat.
§ 4 – Haftung
- Mit Ausnahme der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit wird die Haftung des Veranstalters wie folgt beschränkt: Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
§ 5 – Urheberrecht an Aufzeichnungen
- Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
- Der Veranstalter ist berechtigt, die ganze Veranstaltung oder Teile davon aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwerten. Jede Teilnehmer*in ist berechtigt, dieser Nutzung zu widersprechen.
- Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen, Eigennamen und Nicht-Spieler-Charakteren bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Die Rechte an den Spielercharakteren, ihrer Geschichte sowie ihrem Teil der Handlung verbleiben bei der jeweiligen Spieler*in.
- Aufnahmen von Seiten der Teilnehmer*innen sind für private Zwecke zulässig.
- Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit Einverständnis des Veranstalters zulässig.Dies schließt die Verbreitung über soziale Medien wie Facebook, Instagramm, Twitter etc. mit ein.
- Darüber hinaus gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Skaldentanz e.V., einsehbar auf: https://www.skaldentanz.de/datenschutz/.
§ 6 – Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluss von der Veranstaltung
- Die Teilnehmer*innenzahl ist begrenzt. Teilnehmer*innenplätze sind nicht übertragbar.
- Bei Rücktritt der Teilnehmer*in nach Vertragsschluß gem. § 1 – egal zu welchem Zeitpunkt – wird eine Stornogebühr von 15,00 Euro fällig. Wenn die Teilnehmer*in eine Ersatzperson als Teilnehmer*in stellt, und mit dieser Ersatzperson kommt ein Vertrag nach §1 zustande, so entfällt die Stornogebühr. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine Ersatzperson zu akzeptieren.
- Bei Rücktritt versucht der Veranstalter, den Platz anderweitig zu vergeben. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Teilnehmerbeitrag nicht zurückerstattet.
§ 7 – Teilnahmebeitrag, Zahlungsverzug
- Die Zahlung des Teilnahmerbeitrages erfolgt grundsätzlich im Voraus. Sollte die Zahlung bis zum Veranstaltungstermin nicht erfolgt sein, so wird ein Säumniszuschlag von Euro 15,- fällig. Unberührt davon bleibt das Recht des Veranstalters, tatsächlich entstandene höhere Unkosten gegen Quittungsvorlage geltend zu machen.
- Ist der Teilnahmebeitrag noch nicht in voller Höhe entrichtet, ist der Veranstalter berechtigt, der Teilnehmer*in eine Frist zur Zahlung zu setzen verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist den Platz einem Dritten überlässt. Die gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens 8 Tage betragen.
- Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Teilnahmebeitrages im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so hat die Teilnehmer*in die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
- Bei Anmeldungen im Namen und Rechnung einer dritten Person haftet die anmeldende Person für deren Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Mitschuldner*in im Rahmen der Gesamtschuld.
§ 8 – NSC-Klausel
- Die*der NSC ist an die Weisung der Spielleitung gebunden. Ihren Anordnungen hat er Folge zu leisten.
- NSCs, die aus Gründen von §3 der Veranstaltung verwiesen werden, können über ihren Teilnehmerbetrag hinaus auf die volle Höhe des SC-Beitrags in Anspruch genommen werden.
§ 9 – Rabatte
- Werden Teilnehmer*innen für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen Rabatte vom üblichen Teilnahmebeitrag eingeräumt, so gilt die Differenz als gestundet, bis die vereinbarte Leistung im vereinbarten Umfang erbracht wurde. Von dieser Regelung sind Rabatte für Sanitäter*innen ausdrücklich ausgenommen.
- Können die Teilnehmer*innen nach Absatz 1 die vereinbarte Leistung aus einem Grund nicht erbringen, für den der Veranstalter die Verantwortung trägt, so bleibt der Rabatt gleichwohl bestehen.
§ 10 – Sonstiges
Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen unberührt.
Änderungen vorbehalten.
Basierend auf der Vorlage von Patrick Tenbrock und Carsten Thurau auf www.larp-planung.de